Deutscher Bundestag
10. Wahlperiode
Drucksache 10/1926
30. 08. 84
Kleine Anfrage
des Abgeordneten Schwenninger und der Fraktion DIE GRÜNEN
Militärisch relevante Zusammenarbeit mit Südafrika (II)
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Einhaltung des Rüstungsembargos der UNO gegen Süd-
afrika
1.1 Wieso hält es die Bundesregierung „nicht für angebracht,
Angaben zu einzelnen Ausfuhrgeschäften zu machen",
wenn es um die Frage der Einhaltung des völkerrechtlich
verbindlichen Rüstungsembargos gegen Südafrika geht?
(Vergleiche Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage des Abgeordneten Schwenninger und der Fraktion
DIE GRÜNEN, Drucksache 10/1850)
1.2 Wie beurteüt die Bundesregierung die Tatsache, daß die
Ausfuhr von Waren von strategischer Bedeutung aus den
USA an Regierung, Regierungsstellen oder mit der Rü-
stungsproduktion befaßte Firmen und Institutionen in Süd-
afrika - mit Ausnahme von Materialien für medizinische
Zwecke - generell verboten ist, so daß US-Firmen sich über
den Verlust von Aufträgen aus Südafrika an bundes-
deutsche Firmen beklagten?
1.3 Trifft es zu, daß der damalige Bundeswirtschaftsminister Dr.
Graf Lambsdorff am 5. Februar 1979 unter dem Aktenzei-
chen V A 4 - 932 592 auf private Anfrage hin Frau Annette
Hauschild mitteilen ließ, daß „im Verhältnis zu Südafrika
keine Genehmigung für die Ausfuhr der in den Abschnitten
A und B des Teils I der Ausfuhrüste aufgeführten Waren
(Waffen, Rüstungsmaterial und Nuklearwaffen) erteüt
werden"?
1.4 Hat sich die Genehmigungspraxis seit dem 5. Februar 1979
hinsichtlich der Einhaltung des Rüstungsembargos gegen-
über Südafrika geändert? Wann ist gegebenenfalls diese
Änderung erfolgt?
1.5 Kann die Bundesregierung eine in der Ausfuhrliste Teü I
aufgeführte Ware von strategischer Bedeutung nennen,
deren Ausfuhr nach Südafrika gemäß Definition der Bundes-
regierung keinen bedeutenden Beitrag zum militärischen
Drucksache 10/1926
Deutscher Bundestag - 10. Wahlperiode
Potential des vom Embargo des Weltsicherheitsrats gegen-
über Südafrika (Resolution 418 vom 4. November 1977)
betroffenen Apartheid-Staats darstellt?
1.6 Wieviel Waren zu welchem Wert wurden seit dem 1. Januar
1984 für den Export nach Südafrika genehmigt, obwohl
deren Ausfuhr in Teü I Abschnitte A, B und C erfaßt ist?
Wie hoch war der jeweilige Gesamtwarenwert, aufgeteüt
auf die einzelnen Abschnitte?
1.7 Wie hoch war der Warenwert der von der Bundesregierung
im Jahr 1983 genehmigten Waren aus Teü I, aufgeschlüsselt
nach den Abschnitten A, B und C?
1.8 Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die Genehmi-
gung zum Export von Waren aus Abschnitt B des Teüs I der
Ausfuhrliste den Begriff einer „nuklearen Zusammenarbeit
mit Südafrika" rechtfertigt?
1.9 Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, daß deut-
sche Tochterfirmen in Südafrika ohne eigene Buchhaltung
oder Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit weiterhin
Waffenlizenzen und ähnliches aus der Bundesrepublik
Deutschland erhalten dürfen, und sieht die Bundesregierung
gegebenenfalls hierin eine Mögüchkeit zum Unterlaufen der
Änderung der Außen wirtschafts Verordnung vom 17. März
1978?
1.10 Für welche in der Ausfuhrüste Teil I aufgeführten Waren
werden von der Bundesregierung Ausfuhrgenehmigungen
nach Südafrika, nicht jedoch in die UdSSR oder andere
Staaten aus der Länderliste C erteüt?
1.11 Zu welchem Ergebnis ist die Bundesregierung bei ihrer
Prüfung der Frage gelangt, ob „nicht etwa durch eine Lücke
im deutschen Waffenexportrecht nicht verhindert werden
kann, daß mit deutscher Hilfe in Südafrika Munition produ-
ziert werden kann"? (Vergleiche Deutscher Bundestag,
8. Wahlperiode, 147. Sitzung am 25. April 1979.)
1.12 Hat die Bundesregierung geprüft, ob ein bundesdeutsches
Unternehmen „das technologische Know-how für die Pro-
duktion von Munition nach Südafrika exportieren" darf?
(Vergleiche Deutscher Bundestag, 8. Wahlperiode, 147. Sit-
zung am 25. April 1979.)
Bonn, den 30. August 1984
Schwenninger
Schoppe, Dr. Vollmer und Fraktion
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Alleinvertrieb: Verlag Dr. Hans Heger, Postfach 20 08 21, Herderstraße 56, 5300 Bonn 2, Telefon (02 28) 36 35 51
ISSN 0722-8333